Obwohl Österreich im europäischen Vergleich die niedrigste Schwarzseherquote (rund 3%) aufweist, waltet die GIS strikt in Einklang mit dem Gesetzeswortlaut. Ob sie dadurch der Absicht des Gesetzgebers nachkommt, muss allerdings bezweifelt werden.
Wie mehreren Medien in den letzten Tagen zu entnehmen war, hat die GIS (Gebühren Info Service GmbH) wahr gemacht, was Insider schon längst haben kommen sehen: Sie legt das mittlerweile überholte Rundfunkgebührengesetz 1999 (RGG) dahin aus, dass die Verwendung eines Laptops die Gebührenpflicht auslöst. Somit werden Internetnutzer ab sofort vom Anwendungsbereich des RGG erfasst.
Rechtswidrige Praktiken können der GIS jedoch nicht unterstellt werden, orientiert sich ihre Vorgehensweise doch exakt am Gesetzeswortlaut, wonach hinsichtlich des Rundfunkempfangs nicht auf eine bestimmte Gerätekonstellation abgestellt wird (Initiativantrag 1163/A, XX. GP). Vor dem Hintergrund des rapide voranschreitenden Technologieforschritts präsentiert sich das RGG aus dem Jahr 1999 geradezu in antiquierter Fassung. Die GIS vertritt jedoch den Standpunkt, das RGG wäre in zukunftsorientierter Art und Weise verfasst worden, weshalb ihre im Folgenden zu schildernden Absichten gesetzliche Deckung finden.
Da gerade in den Bereichen der neuen Technologien (DVB-T, DVB-H, Streaming) gewisse Inkonsistenzen zu entstehen drohen und um die diversen Zeitungsartikel verifizieren zu lassen, wurde das Gespräch mit dem Sprecher der GIS. Dr. Herbert Denk, gesucht.
Grundsätzlich sind Laptops und PCs als „Rundfunkempfangseinrichtungen“ nach § 1 Abs 1 RGG zu qualifizieren, da der Gesetzgeber gemäß dem Initiativantrag 1163/A, XX. GP eine bestimmte Gerätekonstellation nicht als maßgeblich erachtet hat. Demnach kann es nur auf die Möglichkeit ankommen, TATSÄCHLICH Rundfunk empfangen zu können. Da dies nur durch eine TV- oder Radiokarte erfolgen kann, lösen Laptops oder PCs ohne derartige Empfangsmittel keine Gebührenpflicht aus (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze2 [2008] 581).
Die GIS sieht das naturgemäß anders. Laut ihrem Sprecher stellt die Anschaffung der TV- oder Radiokarte einen untechnischen Vorgang dar, welcher die Gebührenpflicht in keiner Weise berührt. Ob diese Ansicht im Instanzenzug bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Bejahendenfalls sei allen Laptop-Besitzern ohne TV-Gerät zum Betrieb eines solchen zu raten, damit man wenigstens vor Augen hat, wofür Gebühren eingehoben werden, auch wenn man einen Verzicht auf (tatsächlichen) Rundfunkempfang bevorzugt.
Ähnlich argumentiert die GIS zum Thema Handy-TV: „Selbstverständlich begründet die Verwendung von Handys mit integriertem Rundfunkempfang keine Gebührenpflicht……….sofern das Handy nicht in der Wohnung oder sonstigen die Gebührenpflicht auslösenden Räumlichkeiten (das Gesetz spricht von Gebäuden) benutzt, ablegt oder zum Empfang von Telefonaten bereit gehalten wird.“ Dieser Standpunkt löst das Handy von seinem ursprünglichen Zweck und macht es zum Mittel der Gebühreneinhebung. Auf der sicheren Seite scheint nur derjenige, der im Zelt haust, aber Vorsicht: Eine Subsumtion des Begriffs „Zelt“ unter „Gebäude“ gemäß § 2 Abs 1 RGG wäre der GIS entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2008, 2005/06/0260) den jüngsten Medienberichten zufolge durchaus zuzutrauen. Ob die GIS Handy-TV tatsächlich gebührenfrei stellen wird, wie dies im KURIER vom 24.07.2008 nachgelesen werden kann, wird man mit dem ersten diesbezüglich ergehenden Gebührenbescheid sehen……….oder auch nicht?
Fortsetzung folgt am 18.08.2008.













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