Anfrage

(eingebracht am 10. Juli 2008)

der Abgeordneten Franz Morak
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend Vermietung des Burgtheaters an das ECHO-Medienhaus während
der EURO 2008 II

In Ihrer Anfragebeantwortung 4210/AB legen Sie die Eigentumsverhältnisse an der
Bundestheater Holding GmbH und deren Töchter dar. Demnach steht die
Bundestheater Holding GmbH zu 100% im Eigentum des Bundes, und diese
wiederum ist Eigentümerin der Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 - 5
BThOG. Das fehlende Recht auf Interpellation leiten Sie in nicht nachvollziehbarer
Weise aus der Annahme ab, dass im Zuge der Ausgliederung der Österreichischen
Bundestheater aus der Bundesverwaltung zwischen dem Bund und den
Tochtergesellschaften nach § 3 Abs. 1 Z 2 - 5 leg.cit. keine Eigentumsverhältnisse
bestehen. Sie vertreten somit die Ansicht, dass durch die Etablierung der
Bundestheater Holding GmbH kein Bundeseigentum und kein staatlicher Einfluss
auf deren Tochtergesellschaften gegeben sind.

Der Rechnungshof versteht demgegenüber unter Ausgliederung die Übertragung von
Aufgaben, die bisher Gebietskörperschaften oder andere Verwaltungsträger
wahrgenommen haben, auf andere, rechtlich selbständige Organisationen, z.B. auf
eigens für Ausgliederungszwecke geschaffene Rechtsträger. Die
Aufgabenbesorgung verbleibt dabei im staatlichen Einflussbereich. Der Staat bedient
sich jedoch anderer, entweder privatrechtlicher (z.B. Kapitalgesellschaften) oder
öffentlich-rechtlicher (z.B. Körperschaften, Anstalten oder Fonds)
Organisationsformen.

Selbst unter der Prämisse, dass Ihre Ausführungen in der Anfragebeantwortung
4210/AB unter den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen Deckung fänden
und daher nur in jenen Angelegenheiten ein Interpellationsrecht besteht, die
Beschlussgegenstand des jeweiligen Aufsichtsrates sind, stellt sich den
unterzeichneten Abgeordneten die Frage, ob die Möglichkeit der Ausübung des
Interpellationsrechts bewusst dadurch umgangen wurde, dass der Aufsichtsrat nicht
mit der geplanten Vermietung konfrontiert wurde. Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 3 GmbH-
Gesetz (GmbHG) hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat über Umstände, die für
die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind,
unverzüglich einen Sonderbericht zu erstatten. Da aus Ihrer Anfragebeantwortung
hervorgeht, dass die Vermietung des Burgtheaters einen Einnahmenausfall während
der EURO 2008 kompensieren soll, hätte dem Aufsichtsrat infolge einer
bevorstehenden Berührung soeben genannter Interessen (Liquidität, Rentabilität) ein
Sonderbericht erstattet werden müssen.

Neben dem klaren Verstoß gegen das GmbHG ergeben sich aufgrund Ihrer
Anfragebeantwortung 4210/AB zusätzliche Fragen. Darüber hinaus werden die nicht
beantworteten Fragen der Anfrage 4208/J nochmals gestellt.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für
Unterricht, Kunst und Kultur folgende

Anfrage

1.  Wie begründen Sie unter Heranziehung der Artikel 52 in Verbindung mit
     Artikel 126b Bundes-Verfassungsgesetz Ihren Standpunkt, dass an den
     Tochtergesellschaften der Bundestheater Holding GmbH kein Eigentum des
     Bundes besteht?

2.  Sie haben bisher mehrere parlamentarische Anfragen - wenn auch
     mangelhaft - hinsichtlich der Angelegenheiten der Österreichischen
     Bundestheater inhaltlich beantwortet. Wieso haben Sie in der Vergangenheit
     die Beantwortung nicht mit dem Argument verweigert, diese wären nicht
     Gegenstand von Aufsichtsratsbeschlüssen gewesen?

3.  Ihrer Anfragebeantwortung 4210/AB ist zu entnehmen, dass die Suche nach
     einem Mieter während des Zeitraums der EURO 2008 (07.06.2008 bis
     29.06.2008) einen Einnahmenausfall kompensieren soll. Warum hat die
     Geschäftsführung dem Aufsichtsrat in dieser Angelegenheit nicht unverzüglich
     einen Sonderbericht nach § 28a Abs. 1 Satz 3 GmbHG erstattet?

4.  Wie beurteilen Sie den Umstand, dass die Geschäftsführung Ihrer Pflicht zur
     Sonderberichterstattung nicht nachgekommen ist?

5.  Warum wurde der Aufsichtsrat in Kenntnis der Bestimmung des § 13 Abs. 6
     BThOG, wonach Aufsichtsräte gegenüber der Bundesministerin für Unterricht,
     Kunst und Kultur bzw gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die
     Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, nicht
     mit der Vermietung des Burgtheaters an das ECHO Medienhaus befasst?

6.  Wie beurteilen Sie den Umstand, dass die Geschäftsführung Ihrer Pflicht zur
     Befassung des Aufsichtsrates nicht nachgekommen ist und kein Beschluss
     des Aufsichtsrates vorliegt?

7.  Nach § 2 Abs. 2 Z 1 BThOG ist ein ganzjähriger Spielbetrieb zu gewährleisten,
     wobei maximal 2 Monate Spielbetriebspause gewährt werden dürfen. Wie
     rechtfertigen Sie in Anbetracht der Tatsache, dass diese beiden Monate im
     Juli und August ausgeschöpft werden, diesen Verstoß gegen das BThOG
     durch die Vermietung des Burgtheaters?

8.  Laut Stellungnahme des Burgtheaters, die in der Anfragebeantwortung
     4210/AB zitiert wird, habe Staatssekretär Dr. Lopatka ein koordinierendes
     Gespräch zwischen den Vertretern der Bundesregierung und der
     Stadtregierung abgelehnt. Gemäß den den unterzeichneten Abgeordneten
     vorliegenden Unterlagen hat das Sportstaatssekretariat keineswegs ein
     Gespräch abgelehnt, da das Burgtheater gar nicht um ein koordinierendes
     Gespräch angesucht, sondern sich nur hinsichtlich des Umgangs mit der
     Fanzone erkundigt hat. Haben Sie als für die Bundestheater zuständige
     Ressortministerin ein Koordinierungsgespräch geführt?

9.  Wenn ja, mit wem und wann?

10. Wenn nein, aus welchen Gründen haben Sie als für die Bundestheater
      zuständige Ressortministerin keine entsprechenden Koordinierungsgespräche
      angeboten?

11. Haben Sie mit dem zuständigen Sportminister, Bundeskanzler Gusenbauer,
      ein Gespräch in dieser Angelegenheit geführt?

12. Wenn nein, warum nicht?

13. Haben Sie mit Bürgermeister Häupl ein Gespräch in dieser Angelegenheit
      geführt?

14. Wenn nein, warum nicht?

15. In der Stellungnahme des Burgtheaters wird zitiert, dass „die Reaktion auch
      auf den Vorschlag, während des Zeitraums, indem das Burgtheater nicht
      bespielt werden kann, dringend notwendige Investitionen durchzuführen,
      ebenfalls negativ war”. Aus welchen Gründen hat es offenbar Ihrerseits hier
      eine negative Reaktion gegeben?

16. In der Beantwortung der Frage 28 Anfragebeantwortung 4210/AB schreiben
      Sie, dass die Erfüllung des angesprochenen gesetzlichen Auftrages „dem
      Burgtheater unmöglich gemacht wurde” und „die Schließung die einzig
      mögliche Entscheidung aufgrund der vorgegebenen, vom Burgtheater nicht
      zur verantwortenden Umstände” war. Wer hatte aus Ihrer Sicht diese
      Umstände zu verantworten?

17. Wieso haben Sie offensichtlich keine Schritte unternommen, um dem
      Burgtheater die bestmögliche Erfüllung des gesetzlichen Auftrags gemäß
      §2 Abs. 2 BthOG zu ermöglichen?

18. Wieso haben Sie offensichtlich keine Schritte unternommen, die Schließtage
      so gering wie möglich zu halten und damit den gesetzlich vorgesehenen
      Rahmen der Spielbetriebspause einzuhalten?

19. Um welche Räumlichkeiten, die vermietet wurden, handelt es sich konkret?

20. Welche Räumlichkeiten verblieben den Mitarbeitern des Burgtheaters?

21. Wie hoch sind die Einnahmen durch die Vermietung des Burgtheaters an das
      ECHO Medienhaus?

22. Gab es andere Interessenten für eine Anmietung des Burgtheaters in diesem
      Zeitraum?

23. Wurden von Seiten des Burgtheaters andere Angebote für eine Vermietung
      eingeholt?

24. Wenn ja, wie hoch waren diese Angebote?

25. Wenn ja, wie viele Anbote wurden abgegeben?

26. Wenn nein, warum nicht?

27. Welche Gründe haben für eine Vermietung an das ECHO Medienhaus
      gesprochen?

28. Welche Gründe haben gegen die Vermietung an andere Interessenten
      gesprochen?

29. Wie berechnen Sie in Anbetracht der Fixkosten, unter anderem für das im Juni
      nur partiell eingesetzte Ensemble, den finanziellen Vorteil, den das
      Burgtheater durch die Vermietung im Juni 2008 lukriert?

30. Wie hoch ist dieser Vorteil genau?

31. Welcher Einnahmenentfall entsteht dem Burgtheater im Hinblick auf die
      Vollkostenrechnung des Burgtheaters?

32. Welcher Tätigkeit gingen die Schauspieler im Juni 2008 nach?

33. Was wurde unternommen, um diese teure Stehzeit für das Burgtheater
      sinnvoll zu nutzen?

34. Wieso wurde keine Ausweichspielstätte für diesen Zeitraum gesucht?

35. Warum wurde die laut Medienberichten geplante Tournee in den
      Bundesländern wieder abgesagt?

36. Welche Spielstätten wären im Rahmen dieser Tournee vorgesehen gewesen?

37. Wie viele Personen des Ensembles waren mit Gastauftritten beschäftigt?

38. Wie viele Beschäftigte des Burgtheaters blieben währenddessen in Wien?

39. Wurde mit den Beschäftigten eine koordinierte Inanspruchnahme von
      Urlaubsansprüchen vereinbart?

40. Wie sah die Beschäftigungslage in den Werkstätten der Bundestheater im Juni
      2008 aus?

41. Wurden zur Überbrückung des Vermietungszeitraumes Fremdaufträge
      angenommen, um eine optimale Auslastung zu garantieren?

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